AGB
1. TRAININGSVEREINBARUNG
1.1. Abschluss
Die Trainingsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen der Betreiberin und den Trainingspartnern*innen. Der Vertrag kommt bei schriftlichem Abschluss durch die Unterschrift beider Vertragspartner zustande.
1.2. Leistungsumfang
Das Studio gewährt den Trainingspartnern*innen während der Öffnungszeiten, welche individuell abgesprochen sind, gegen das vereinbarte Entgelt die in der Trainingsvereinbarung festgelegten Leistungen. Die Nutzung der Einrichtungen des Studios ist nur mit gültiger Trainingsvereinbarung gestattet.
1.3. Zusätzliche Leistungen
Für zusätzlich angebotene Produkte und Leistungen, wie zum Beispiel die
Körperanalyse, können bei Inanspruchnahme weitere Gebühren bzw. Kosten vom
Studio erhoben werden.
1.4. Jugendliche
Für Jugendliche/Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Trainingsvereinbarung nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten möglich. Deren Einwilligung wird durch eine Genehmigung des/der Trainingspartner*in ersetzt, sobald das 18. Lebensjahr vollendet ist.
1.5. Unübertragbarkeit der Rechte des/ der Trainingspartner*in
Die Trainingspartnerschaft im Studio ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus einem dahingehenden Verstoß, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie eine außerordentliche Beendigung der Partnerschaft, bleiben hiervon unberührt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dem Trainingspartner/ der Trainingspartnerin bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Studio kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2. STUDIONUTZUNG
2.1. Hausordnung
Bei Nutzung des Studios unterliegt der/die Trainingspartner*innen der dortigen Hausordnung. Die Hausordnung enthält insbesondere Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte sowie des Studios und zur Wahrung der Rechte anderer Trainingspartner*innen. Das Personal ist befugt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der Hausordnung nötig ist, im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Der/die Trainingspartner*in hat den Weisungen Folge zu leisten.
2.2. Nutzung von Kundenparkplätzen
Kundenparkplätze, die vom Studio zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom
Trainingspartner/von der Trainingspartnerin ausschließlich während der Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, Parkkarten herauszugeben, die vom Trainingspartner/von der Trainingspartnerin kenntlich im Fahrzeug auszulegen sind. Im Falle einer Belegung von Parkplätzen ohne Anwesenheit im Studio sowie bei fehlender Auslage einer Parkkarte im PKW, ist das Studio zu einem kostenpflichtigen Abschleppen des PKW berechtigt.
2.3. Trainingszeitvereinbarungen
Die vereinbarten Trainingszeiten sind aus Rücksichtnahme zu anderen
Trainingspartnern*innen einzuhalten. Absagen sind statthaft bis spätestens
24Stunden vor vereinbarter Trainingszeit.
3. PFLICHTEN DES TRAININGSPARTNERS
3.1. Begleitung
Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher
vorheriger Zustimmung des Studios gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist
untersagt.
3.2. Verletzung von Verhaltenspflichten
Der/die Trainingspartner*in ist verpflichtet, den Vorgaben der Hausordnung zu
entsprechen und den nach Maßgabe der vorliegenden AGB obliegenden
Verhaltenspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Verstößt er/sie wiederholt und trotz Abmahnung gegen nebenvertragliche Pflichten aus der Partnerschaft, ist das Studio berechtigt, die Trainingsvereinbarung außerordentlich zu kündigen.
3.3. Änderung persönlicher Angaben
Änderungen Vereinbarungsrelevanter Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung
etc. hat der/die Trainingspartner*in dem Studio unverzüglich mitzuteilen. Kosten, welche dem Studio dadurch entstehen, dass Änderungen der Daten nicht
unverzüglich mitteilt wurden, werden vom Studio diesem weiterbelastet.
3.4. Sporttauglichkeit
Der/die Trainingspartner*in ist verpflichtet, den Trainer über seine Sporttauglichkeit unaufgefordert vor dem Beginn der Trainingsstunde zu informieren. Sollten während des Trainings plötzliche Gesundheits- oder Befindlichkeitsstörungen auftreten, so ist er Kunde verpflichtet, den Trainer umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
4. BEITRÄGE UND ZAHLUNGSVERZUG
4.1. Fälligkeit des Beitrags
Der vereinbarte Beitrag sowie evtl. anfallende Gebühren für Verwaltungs- und
Serviceleistungen, entstehen mit dem Abschluss der Trainingsvereinbarung und sind darin geregelt. Sofern mit der/dem Trainingspartner*in vereinbart wird, dass der Beitrag als Einmalzahlung im Voraus zu erbringen ist, sind die Beiträge binnen einer Frist von sieben Tagen ab Vereinbarungsunterzeichnung an das Studio zu leisten. Ist keine Einmalzahlung vereinbart, ist der/die Trainingspartner*in berechtigt, den Beitrag in zwölf gleichen monatlichen Raten an das Studio zu erbringen. Die Monatlichen Beiträge sind dann jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat (Teilleistungszeitraum) zu zahlen.
4.2. Kosten bei Rückbuchungen
Wird dem Studio eine Einzugsermächtigung erteilt, sind der/die Trainingspartner*in sowie ein etwaiger abweichender Kontoinhaber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das benannte Girokonto zum Zeitpunkt der Abbuchung die erforderliche Deckung aufweist. Ist eine Abbuchung fälliger Beträge nicht möglich, sind dadurch entstehende Kosten, namentlich dem Studio entstehende Bankrücklastkosten, weiterzubelasten.
4.3. Zahlungsverzug
Das Studio behält sich im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor, Mahnkosten und Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben und von einem vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechten Gebrauch zu machen. Weiterhin hat der/die Trainingspartner*in die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
4.4 Gesamtfälligkeit
Wurde eine ratierliche Zahlung des Beitrags vereinbart (Ziffer 4.1.) und gerät der/die Trainingspartner*in schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, werden der gesamte Beitrag und alle Pauschalen bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung einer Trainingsvereinbarung durch das Studio aus wichtigem Grund, insbesondere entsprechend Ziffer 3.2., 5.4. sowie 6.2.
4.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Der/die Trainingspartner*in darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen gegen das Studio aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. DAUER DER PARTNERSCHAFT, STILLLEGUNG
5.1.Erstlaufzeit
Die Trainingspartnervereinbarung hat, sofern keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wird, eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Die Laufzeit beginnt mit dem vereinbarten Partnerschaftsbeginn. Dies gilt auch dann, wenn dem/der
Trainingspartner*in ein vorzeitiges Zutrittsrecht eingeräumt wird.
5.2.Vertragsverlängerung
Wird der Trainingspartnervertrag nicht von der/dem Trainingspartner*in oder dem Studio unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten vor dem Beendigungszeitraum gekündigt, verlängert sich der Vertrag um 12 Monate.
5.3. Weitere Vertragsverlängerung
Im Falle einer Verlängerung nach Ablauf der Erstlaufzeit (Ziffer 6.2.) kann die Trainingspartnerschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Verlängerungszeitraums von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt eine Kündigung zum Ablauf einer Verlängerungszeit, verlängert sich die Trainingspartnervereinbarung jeweils um weitere 12 Monate, wobei stets eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten für beide Seiten gilt.
5.4. Außerordentliche Kündigung
Die Trainingspartnervereinbarung kann von beiden Vertragspartnern aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein Wechsel des Wohnortes (im Umkreis von weniger als 30km um das Studio) begründet grundsätzlich kein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung endet das Trainingspartnerschaftsverhältnis erst mit dem Zugang eines ärztlichen Attestes, das eine andauernde Sportunfähigkeit bescheinigt.
5.5.Stilllegung der Partnerschaft
Anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann das Trainingspartnerschafts-
verhältnis für einen im Voraus zu bestimmendem Zeitraum in gegenseitigem
Einvernehmen ausgesetzt werden. Aussetzungszeiträume bleiben bei der
vereinbarten Laufzeit unberücksichtigt, d.h. die Laufzeit verlängert sich um den Aussetzungszeitraum.
5.6. Form
Kündigungen sind unter Angabe des Namens und der Trainings-ID (vgl.
Trainingsvereinbarung) gegenüber dem Studio in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs im Studio. Kündigungen, die einem Trainingsvereinbarungsverhältnis nicht zugeordnet werden können, gelten nicht als zugegangen.
6. VERBOTENE SUBSTANZEN IM STUDIO
Im Studio ist es nicht gestattet zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder
Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist das Mitbringen erschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Trainingspartners/der Trainingspartnerin dienen, und/oder sonstiger Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhen sollen (z.B. Anabolika), in die Studios untersagt. In gleicher Weise ist es untersagt, solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Besteht ein wichtiger Grund für das Mitführen eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, welches nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch des Trainingspartners/der Trainingspartnerin dient, ist des Trainingspartners/der Trainingspartnerin verpflichtet, das anzuzeigen.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Eine Haftung für den Verlust oder eine Beschädigung mitgebrachter Kleidung,
Wertgegenstände und Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust oder
die Beschädigung ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Studios zurückzuführen. Eine Haftung des Studios für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Studios oder eines Erfüllungsgehilfen desselben beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8. DATENSCHUTZ
8.1. Datenspeicherung
Das Studio erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Trainingspartners/der Trainingspartnerin (einschließlich seines Fotos) selbst oder durch weisungsgebundene Dienstleister im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vereinbarungsverhältnisses und, soweit erforderlich, zur Aufklärung von Straftaten. Beim Betreten des Fitnessstudios werden ggfs. Datum, Uhrzeit sowie Trainings-ID des Trainingspartners/der Trainingspartnerin erfasst. Das Studio speichert diese Daten bis zu einer Dauer von drei Tagen. In anonymisierter Form werden die erfassten Daten zudem zur Optimierung der Trainingsbedingungen im Studio verwendet.
8.2. Videoüberwachung
Das Studio behält sich vor, unter Beachtung der Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des
Trainingspartners/der Trainingspartnerin Teilflächen des Studios mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Änderungen dieser AGB
Das Studio ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn das Studio auf die Änderungen hinweist, des Trainingspartners/der Trainingspartnerin die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist das Studio berechtigt, die Trainingsvereinbarung zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.
9.2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung sowie dessen übrige Bestimmungen unberührt.
9.3. Teilnahme an Streitschlichtung
Das Studio ist zur Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Maßgabe
des VSBG nicht verpflichtet und nimmt an entsprechenden Verfahren nicht teil.
(Stand: 06/2020)